1. Allgemeines
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen dem Immobilienbüro „Luis Ferdinand – Real Estate“ (nachfolgend „Makler“) und allen Kunden (nachfolgend „Kunden“) abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob es sich um Verkaufs-/Kaufaufträge oder Mietaufträge handelt. Sofern Klauseln ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleute gelten, wird dies in der jeweiligen Klausel ausdrücklich klargestellt.
2. Maklervertrag / Alleinauftrag / Laufzeit / Einschaltung Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der Vermittlung zu beauftragen oder zu betrauen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die feste Laufzeit des Alleinauftrags beträgt 12 Monate. Der Makler ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags weitere Makler hinzuzuziehen. Im Falle eines normalen Maklervertrages kann der Kunde weitere Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragen.
3. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter tätig werden, soweit keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
4. Entstehung des Anspruchs / Fälligkeit
Der Provisionsanspruch entsteht durch den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder durch die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Gesellschaftsbeteiligungs- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (nachfolgend jeweils auch Hauptvertrag genannt), die sich auf Immobilien beziehen. Die Vergütung wird mit Abschluss des Vertrages fällig.
5. Höhe der Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach dem Standort der Immobilie und den örtlich üblichen Maklerprovisionen. Unternehmer sind von Ausgleichsansprüchen bezüglich Provisionen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind gesetzlich vorgesehen oder vom Makler schriftlich anerkannt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.
6. Pflichten des Kunden
Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsicht in das Grundbuch, Bauakten sowie sämtliche sonstigen behördlichen Unterlagen und überträgt ihm seine Informations- und Zugangsrechte gegenüber einem WEG-Verwalter. Dem beauftragenden Eigentümer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des Maklervertrages aktiv im Internet und/oder durch Zeitungsanzeigen anzubieten; er darf jedoch jederzeit den Hauptvertrag abschließen, wenn er ohne Mitwirkung des Maklers einen Vertragspartner findet. Sämtliche Informationen einschließlich Objektunterlagen, die der Kunde vom Makler erhält, sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, solche Informationen und Nachweise an Dritte weiterzugeben. War dem Kunden die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet anzugeben, ob, wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist und welcher Kaufpreis, Mietzins oder Pachtzins vereinbart wurde. Der Vertrag ist unverzüglich nach Abschluss vorzulegen. Der Makler ist berechtigt, die erforderlichen Informationen bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.
7. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers
Wenn der Kunde während der Laufzeit des eigenständigen Vertrages den Hauptvertrag nicht mehr abschließen möchte, dessen Zustandekommen verhindert oder rechtswidrig unmöglich macht, verpflichtet sich der Kunde, dem Makler die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen.
8. Haftungsausschluss
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die vom Makler bereitgestellten Objektinformationen beruhen auf Angaben des Verkäufers oder eines vom Verkäufer beauftragten Dritten; der Makler überprüft deren Richtigkeit nicht. Für die Richtigkeit der Objektinformationen übernimmt der Makler keine Haftung.
9. Zusätzliche Vereinbarungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sind sowohl Makler als auch Kunde Vollkaufleute, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie zugleich Gerichtsstand der Sitz des Maklers.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt im Falle der Unwirksamkeit eines Teils einer Bestimmung. Die jeweilige unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht.
Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, die zwischen dem Immobilienbüro „Luis Ferdinand – Real Estate“ (nachfolgend „Makler“) und allen Kunden (nachfolgend „Kunden“) abgeschlossen werden, unabhängig davon, ob es sich um Verkaufs-/Kaufaufträge oder Mietaufträge handelt. Sofern Klauseln ausschließlich für Unternehmer im Sinne des § 14 BGB oder Kaufleute gelten, wird dies in der jeweiligen Klausel ausdrücklich klargestellt.
2. Maklervertrag / Alleinauftrag / Laufzeit / Einschaltung Dritter
Der Kunde verpflichtet sich, während der Laufzeit des Maklervertrages keine Dritten mit der Vermittlung zu beauftragen oder zu betrauen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die feste Laufzeit des Alleinauftrags beträgt 12 Monate. Der Makler ist berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrags weitere Makler hinzuzuziehen. Im Falle eines normalen Maklervertrages kann der Kunde weitere Makler mit der Vermarktung seiner Immobilie beauftragen.
3. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer bzw. Vermieter als auch für den Käufer bzw. Mieter tätig werden, soweit keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.
4. Entstehung des Anspruchs / Fälligkeit
Der Provisionsanspruch entsteht durch den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss oder durch die Vermittlung eines Miet-, Kauf-, Pacht-, Gesellschaftsbeteiligungs- oder Erbbaurechtsvertrages sowie wirtschaftlich gleichwertiger Verträge (nachfolgend jeweils auch Hauptvertrag genannt), die sich auf Immobilien beziehen. Die Vergütung wird mit Abschluss des Vertrages fällig.
5. Höhe der Vergütung
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, richtet sich die Vergütung nach dem Standort der Immobilie und den örtlich üblichen Maklerprovisionen. Unternehmer sind von Ausgleichsansprüchen bezüglich Provisionen ausgeschlossen, es sei denn, diese sind gesetzlich vorgesehen oder vom Makler schriftlich anerkannt. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch Unternehmer.
6. Pflichten des Kunden
Der Kunde erteilt dem Makler Vollmacht zur Einsicht in das Grundbuch, Bauakten sowie sämtliche sonstigen behördlichen Unterlagen und überträgt ihm seine Informations- und Zugangsrechte gegenüber einem WEG-Verwalter. Dem beauftragenden Eigentümer ist es untersagt, das Objekt während der Laufzeit des Maklervertrages aktiv im Internet und/oder durch Zeitungsanzeigen anzubieten; er darf jedoch jederzeit den Hauptvertrag abschließen, wenn er ohne Mitwirkung des Maklers einen Vertragspartner findet. Sämtliche Informationen einschließlich Objektunterlagen, die der Kunde vom Makler erhält, sind ausschließlich für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Maklers ist es dem Kunden untersagt, solche Informationen und Nachweise an Dritte weiterzugeben. War dem Kunden die nachgewiesene Vertragsgelegenheit bereits bekannt, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich mitzuteilen und nachzuweisen. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet anzugeben, ob, wann und mit wem der beabsichtigte Vertrag zustande gekommen ist und welcher Kaufpreis, Mietzins oder Pachtzins vereinbart wurde. Der Vertrag ist unverzüglich nach Abschluss vorzulegen. Der Makler ist berechtigt, die erforderlichen Informationen bei Grundbuchämtern, Notaren und anderen Beteiligten einzuholen.
7. Aufwendungsersatzanspruch des Maklers
Wenn der Kunde während der Laufzeit des eigenständigen Vertrages den Hauptvertrag nicht mehr abschließen möchte, dessen Zustandekommen verhindert oder rechtswidrig unmöglich macht, verpflichtet sich der Kunde, dem Makler die nachgewiesenen tatsächlichen Aufwendungen zu ersetzen.
8. Haftungsausschluss
Die Haftung des Maklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten beschränkt. Von dieser Beschränkung ausgenommen ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Maklers, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Die vom Makler bereitgestellten Objektinformationen beruhen auf Angaben des Verkäufers oder eines vom Verkäufer beauftragten Dritten; der Makler überprüft deren Richtigkeit nicht. Für die Richtigkeit der Objektinformationen übernimmt der Makler keine Haftung.
9. Zusätzliche Vereinbarungen
Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Sind sowohl Makler als auch Kunde Vollkaufleute, so ist Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen und Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis sowie zugleich Gerichtsstand der Sitz des Maklers.
11. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Gleiches gilt im Falle der Unwirksamkeit eines Teils einer Bestimmung. Die jeweilige unwirksame Bestimmung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und den vertraglichen Vereinbarungen nicht widerspricht.
